Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Tennis Club Worpswede e.V."
- Der Sitz des Vereines ist Worpswede.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt den Zweck, Tennis zu spielen und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
- Er ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist ein Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig mit einfacher Mehrheit über den Einspruch entscheidet.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss (§ 5) aus dem Verein.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
§ 5 Ausschluss
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
- Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser hat den Einspruch unverzüglich an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Jugendmitglieder
- Aktive Mitglieder sind die volljährigen Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen.
- Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen.
- Jugendmitglieder sind die nicht volljährigen Mitglieder.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Satzung des Vereins, die geltenden Ordnungen sowie die Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes in echter Sportkameradschaft zu befolgen.
- Die Mitglieder haben nach ihren individuellen Kräften am Aufbau des Vereins mitzuwirken.
- Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen von Vereinsgegenständen ist das Mitglied persönlich schadensersatzpflichtig.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
§ 9 Beiträge, Geschäftsjahr
- Der Verein erhebt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr und Beiträge sowie Umlagen aufgrund besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vereinsvorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftwart
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Presse- und Sozialwart
h) Anlagenwart
- Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte volljährige Mitglied. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.
- Die Vertretung des Vereins erfolgt duch den 1. Vorsitzenden. Soweit kassenmäßige Belange berührt werden, auch durch den Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und einzeln vertretungsberechtigt.
§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dieses erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.
- Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
- Der Vorstand ist verpflichtet, bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 13 Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer werden für den Zeitraum eines Geschäftsjahres gewählt und bleiben anschließend bis zur Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl eines der Kassenprüfer ist möglich.
- Die beiden Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins im Geschäftsjahr mindestens zweimal (ordentlich und einmal außerordentlich) zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Hauptversammlung beschließt über:
a) Jahresbericht
b) Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahl des Vorstands - Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 %der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründedie Berufung verlangen.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jugendmitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, es sei denn, es wird offene Wahl beschlossen.
- Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins bleiben der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart als Liquidatoren im Amt. Die Mitgliedersammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, kann jedoch andere Liquidatoren bestimmen.
- Bei Auflösung nach Beginn der Durchführung des Vereinszweckes fällt das Vermögen an den Kreissportbund, den Sportbund Niedersachsen e.V. und an die Gemeinde Worpswede, die es für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden haben.
Worpswede, den 11. April 1984
gez. Dr. Schwiderski, 1. Vorsitzender
gez. R. Niemann, Schriftwart

