Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Tennis Club Worpswede e.V."
  2. Der Sitz des Vereines ist Worpswede.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließliche gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Dieser Zweck wird verwirklicht, indem den Mitgliedern die Möglichkeit geboten wird, den Tennissport auszuüben und an Wettkämpfen teilzunehmen.
  2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
    a) Landessportbund Niedersachsen e.V.
    b) Kreissportbund Osterholz-Scharmbeck e.V.
    c) Niedersächsischen Tennisverband und den Gliederungen Aller-Oste-Wümme
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen  der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische  Person werden. 
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. 
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist ein schriftlicher Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig mit einfacher Mehrheit über den Einspruch entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss (§ 6) aus dem Verein. 
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

§ 6 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen
  2. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser hat den Einspruch unverzüglich an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Jugendmitglieder
    d) Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind die volljährigen Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen.
  3. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen.
  4. Jugendmitglieder sind die nicht volljährigen Mitglieder.
  5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Satzung des Vereins, die geltenden Ordnungen sowie die Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes in echter Sportkameradschaft zu befolgen. 
  2. Die Mitglieder haben nach ihren individuellen Kräften am Aufbau des Vereins mitzuwirken. 
  3. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen von Vereinsgegenständen ist das Mitglied persönlich schadensersatzpflichtig.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

§ 10 Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Der Verein erhebt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beiträge sowie Umlagen aufgrund besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. §26 BGB setzt sich zusammen aus:
  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden
  3. Kassenwart/in
  4. Sportwart/in
  5. Jugendwart/in
  6. Breitensportwart/in
  7. Pressewart/in
  8. Anlagenwart/in
  1. Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte volljährige Mitglied. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Soweit kassenmäßige Belange berührt werden, auch durch den Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  4. Eine Personalunion ist unzulässig.

§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 
  2. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dieses erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das Protokoll der Hauptversammlung ist von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  4. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer werden für den Zeitraum eines Geschäftsjahres gewählt und bleiben anschließend bis zur Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl eines der Kassenprüfer ist möglich.
  2. Die beiden Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins im Geschäftsjahr mindestens einmal zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) Jahresbericht

    b) Rechenschaftsbericht des Kassenwarts

    c) Entlastung des Vorstands

    d) Neuwahl des Vorstands

    e) Wahl der Kassenprüfer

  2. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung (auch per E-Mail) der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, es sei denn, es wird offene Wahl beschlossen.

  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 17 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
    • Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
    • Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-Fax Nummer, E-Mail-Anschrift
    • Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse.
  2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse incl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
  4. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Niedersächsischen Tennisverband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden.
  5. Der Verein ist berechtigt seinen Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen. Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.
  6. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins bleiben der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart als Liquidatoren im Amt. Die Mitgliedersammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, kann jedoch andere Liquidatoren bestimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken fällt das Vermögen an den Kreissportbund, den Sportbund Niedersachsen e.V. und an die Gemeinde Worpswede, die es für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 19 Gültigkeit der Satzung

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.02.2017 in Worpswede beschlossen.
  2. Die Änderung des § 12 Vereinsvorstand wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.05.2023 in Worpswede beschlossen.
  3. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
  4. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Worpswede, 04.05.2013

gez. Martin Holzhüter, 1. Vorsitzender

gez. Richard Buck, Schriftführer

 

WLAN-Nutzungsvereinbarung
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