§ 3 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Niedersachsen e.V.
b) Kreissportbund Osterholz-Scharmbeck e.V.
c) Niedersächsischen Tennisverband und den Gliederungen Aller-Oste-Wümme
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht
zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist ein schriftlicher Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig mit einfacher Mehrheit über den Einspruch entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss (§ 6) aus dem Verein.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Satzung des Vereins, die geltenden Ordnungen sowie die Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes in echter Sportkameradschaft zu befolgen.
- Die Mitglieder haben nach ihren individuellen Kräften am Aufbau des Vereins mitzuwirken.
- Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen von Vereinsgegenständen ist das Mitglied persönlich schadensersatzpflichtig.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
§ 10 Beiträge, Geschäftsjahr
- Der Verein erhebt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beiträge sowie Umlagen aufgrund besonderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dieses erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen
Beirat. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das Protokoll der Hauptversammlung ist von dem Schriftführer und dem
Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
- Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
- Der Vorstand ist verpflichtet, bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 16 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Jahresbericht
b) Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
- Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Berufung verlangen.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung (auch per E-Mail) der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
-
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Über
die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, es sei denn, es wird offene Wahl beschlossen.
-
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten
Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins bleiben der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart als Liquidatoren im Amt. Die Mitgliedersammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, kann jedoch
andere Liquidatoren bestimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken fällt das Vermögen an den Kreissportbund, den Sportbund Niedersachsen e.V. und an die Gemeinde Worpswede, die es für
satzungsmäßige Zwecke zu verwenden haben.
§ 19 Gültigkeit der Satzung
- Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.02.2017 in Worpswede
beschlossen.
- Die Änderung des § 12 Vereinsvorstand wurde durch die Mitgliederversammlung
am 04.05.2023 in Worpswede beschlossen.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
- Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem
Zeitpunkt damit außer Kraft.
Worpswede, 04.05.2013
gez. Martin Holzhüter, 1. Vorsitzender
gez. Richard Buck, Schriftführer